Pflichtfelder

Vertragsgrundlage

  1. Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
    • Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen
    • Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen
    • Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
    • Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
  2. Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird.
  3. Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.
  4. Entwürfe, Pläne und Berechnungen, ausgenommen allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen Verwendung verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und ggfls. Schadensersatz.

Leistungsumfang und Qualität

  1. Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die massgeblichen DIN Güte- und Massbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 "Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebedingungen" sowie die DIN 18065 "Wohnhaustreppen - Masse"
  2. Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepaßt werden. Bei über 2m langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen in gerade Bauteile sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße.
  3. Ein ideales Raumklima ist die zwingende Voraussetzung um eine Rissbildung in der Holzoberfläche zu vermeiden. Die Treppe darf als innenliegende Treppe in Gebäuden mit Lufttemperaturen zwischen +5 °C und +30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30% und 70% verwendet werden. 
  4. Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 "Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebestimmungen", auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.
  5. Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holz-Dimensionen vor. Ein Einspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.
  6. Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Es gilt ferner als vereinbart, dass maßgleiche Treppen bzw. Treppenteile zu liefern sind. Das bedeutet, dass die Toleranzen von Geschoßhöhen, Raum- und sonstigen Baumaßen nicht größer als gemäß DIN 18202 "Maßtoleranzen für Hochbau" sind. Abweichungen der Geschoßhöhe werden im Antritt ausgegleichen bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstellbarkeit möglich ist.Sonstige Maßabweichungen und Winkelunrichtigkeiten werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten durch größere Toleranzen als die Treppenverstellbarkeit erlaubt gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  7. Es ist Aufgabe des Kunden zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
  8. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
  9. Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen mindestens 12cm dick und dreiseitig eingespannt sein und dürfen bis auf 9cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten) sowie Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe aus Stahl bzw. Holz) von Installationen freizuhalten. Für durch Montagebohrung entstehende Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlußpunkten zur Verfügung gestellt werden.
  10. Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.
  11. Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.
  12. Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern ist Sache des Auftraggebers. Aus Verunreinigungen der Wandoberfläche durch Bohrstaub ergeben sich keine Schadensersatzansprüche.
  13. Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. §2 Nr. 7 VOB / B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

Lieferung

  1. Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde baldmöglichst schriftlich zu informieren.
  2. Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermines hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.
  3. Rohbautreppen bleiben unser Eigentum; ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt.

Gewährleistung, Mängelrügen

  1. Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluß übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden.
  2. Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist.
  3. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadensansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
  4. Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten, sind innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung oder Einbau und ggfls. Entfernen der noch angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu rügen. Das Unterlassen der Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

Preise und Zahlungen

  1. Wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten unsere Zahlungsbedingungen: 50% bei Aufmaß, 50% bei Montage.
  2. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
  3. Die Geltung von §16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB / B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
  4. Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen wie auch eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Lieferdatum nicht mehr als 4 Monate nach dem Vertragsdatum liegt, es sei denn, der frühere Liefertermin verzögert sich aus den o.g. Gründen über die 4-Monatsfrist hinaus.
  5. Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden Preisanpassung.

Gewerbliche Kunden

  1. Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen folgende ergänzende Bedingungen:
  2. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
  3. Bei Dauerlieferungen ist eine angemessene Frist, mindestens aber 6 Wochen vor dem endgültigen Liefertermin, schriftlich abzurufen. Der Montagetermin ist mindestens 2 Wochen vorher abzustimmen. Ein Anspruch auf frühere Lieferung als ursprünglich vereinbart besteht nicht.
  4. Gerät bei Dauerbelieferung der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und Vorauskasse verlangen.